OLG Köln - Urteil vom 21.11.1991
7 U 52/91
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 365
NZV 1992, 365
OLGReport-Köln 1992, 50
SP 1992, 134
VersR 1992, 355
ZfS 1992, 75
zfs 1992, 75
zfs 1992, 82
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 61/90

OLG Köln - Urteil vom 21.11.1991 (7 U 52/91) - DRsp Nr. 1994/12232

OLG Köln, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 7 U 52/91

DRsp Nr. 1994/12232

30000 DM Schmerzensgeld für Verletzung der Verkehrspflicht mit der Folge zweier Kieferkopffrakturen, der Fraktur von vier Zahnwurzeln und dem Verlust von elf Zähnen. Der Kiefer war drei Wochen lang geschient und ruhig gestellt; vier Wochen stationäre Behandlung. Für ein halbes Jahr konnte nur flüssige oder breiige Nahrung aufgenommen werden: Notwendigkeit auf Lebenszeit im Ober- und Unterkiefer Prothesen zu tragen. Anfängliche Kiefersperre konnte nur durch schmerzhafte Kiefergymnastik überwunden werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 22.03.1989 und aus weiteren 20.000,00 DM seit dem 11.04.1990 zu zahlen. Wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs aus 20.000,00 DM wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen ist die auf Zahlung gerichtete Klage (Anträge zu 1-3) dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.