Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 22.03.1989 und aus weiteren 20.000,00 DM seit dem 11.04.1990 zu zahlen. Wegen des darüber hinausgehenden Zinsanspruchs aus 20.000,00 DM wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen ist die auf Zahlung gerichtete Klage (Anträge zu 1-3) dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.
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