OLG Köln - Urteil vom 23.01.1991
11 U 146/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 714
r+s 1991, 416
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 92/88

OLG Köln - Urteil vom 23.01.1991 (11 U 146/90) - DRsp Nr. 1994/12280

OLG Köln, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 11 U 146/90

DRsp Nr. 1994/12280

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Steht nicht sicher fest, ob ohne das Unfallereignis ein Berufsziel erreicht worden wäre oder nicht, so ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Bewertung zugrundezulegen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 92/88 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger zum Ausgleich seines immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.1986 in S über die gezahlten 10.000,- DM hinaus nur weitere 10.000,- DM zugebilligt. Ein höherer Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger nicht zu. Der danach zu entrichtende Gesamtbetrag von 20.000,- DM berücksichtigt in angemessener Weise sowohl die vorübergehenden Schäden aus dem Unfallereignis wie auch die verbleibenden dauernden Beeinträchtigungen des Klägers.