OLG Köln - Urteil vom 24.09.1965
Ss 276/65
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VRS 29, 365

OLG Köln - Urteil vom 24.09.1965 (Ss 276/65) - DRsp Nr. 1994/12668

OLG Köln, Urteil vom 24.09.1965 - Aktenzeichen Ss 276/65

DRsp Nr. 1994/12668

Auf der Autobahn muß der Kraftfahrer hinter einem ihm die Sicht nach vorn versperrenden Fahrzeug einen so großen Abstand halten und so aufmerksam fahren, daß er beim plötzlichen Ausscheren des vorderen Fahrzeugs auf die Überholspur entweder dessen Fahrspur folgen und wie dieses ein in der Fahrbahn befindliches Hindernis umfahren oder vor dem Hindernis noch anhalten kann.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen
VRS 29, 365