OLG Köln - Urteil vom 24.11.1998 (9 U 97/98) - DRsp Nr. 1999/9995
OLG Köln, Urteil vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 9 U 97/98
DRsp Nr. 1999/9995
1. Es ist an der Rechtsprechung festzuhalten, daß durch § 142StGB mittelbar der Versicherer in die Lage versetzt wird, Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers und damit zu § 61VVG zu treffen. 2. Entgegen OLG Saarbrücken VersR 1998, 883 ist die Wartepflicht des Versicherungsnehmers auch in den Fällen zu bejahen, in denen eine Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten von vornherein ausscheidet.