OLG Köln - Urteil vom 25.10.1965 (9 U 98/65) - DRsp Nr. 1994/12666
OLG Köln, Urteil vom 25.10.1965 - Aktenzeichen 9 U 98/65
DRsp Nr. 1994/12666
Im dichten Großstadtverkehr hat der nachfolgende Verkehrsteilnehmer, namentlich dann, wenn er den Abstand seines Vordermannes zu dem vor diesem fahrenden Fahrzeug nicht übersehen kann, sich auf ein durch die Verkehrslage erforderlich werdendes plötzliches Anhalten seines Vordermannes einzurichten und den von ihm selbst eingehaltenen Abstand auf diese Möglichkeit einzustellen.