OLG Köln - Urteil vom 26.04.1994
9 U 117/94
Normen:
AKB § 7 ; BGB § 166 Abs. 1 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 305
SP 1994, 259
ZfS 1994, 332

OLG Köln - Urteil vom 26.04.1994 (9 U 117/94) - DRsp Nr. 1995/3745

OLG Köln, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 9 U 117/94

DRsp Nr. 1995/3745

1. Bedient sich der VN aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache einer Hilfe beim Ausfüllen der Schadenanzeige (hier: Versicherungsagent eines anderen Versicherungsunternehmens) so wird der Helfende nur unter besonderen Voraussetzungen zum Erklärungsvertreter im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB. 2. Für das Verschulden von Hilfspersonen hat ein VN grundsätzlich nicht einzustehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei der Hilfsperson um einen sog. Repräsentanten des VN, einen Wissenerklärungsvertreter oder einen Wissensvertreter handelt. 3. Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom VN mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des VN betraut wird (BGH VersR 1993, 960).

Normenkette:

AKB § 7 ; BGB § 166 Abs. 1 ; VVG § 6 ;

Hinweise: