OLG Köln - Urteil vom 26.05.1998
22 U 254/97
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 117
ZfS 1998, 328
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 169/91

OLG Köln - Urteil vom 26.05.1998 (22 U 254/97) - DRsp Nr. 1999/1778

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 22 U 254/97

DRsp Nr. 1999/1778

Schmerzensgeldkapital von 300000 DM und Schmerzensgeldrente von 400 DM bei eingetretener Erblindung und 1/3-Mitverschulden der 23 Jahre alten Geschädigten.

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erläßt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... folgendes Endurteil:

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1997 - 5 O 169/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zinsausspruch zu Ziff. 1. des Urteilstenors wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt wird:

"1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.05.1996, sowie 4 % Zinsen aus 150.000,00 DM für die Zeit vom 10.05.1991 bis zum 19.03.1995 und weitere 4 % Zinsen aus 50.000,00 DM für die Zeit vom 20.03.1995 bis 07.07.1995 zu zahlen,"

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu 82 % und die Klägerin zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.