OLG Köln - Urteil vom 26.06.1991 (13 U 2/91) - DRsp Nr. 1996/3688
OLG Köln, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen 13 U 2/91
DRsp Nr. 1996/3688
Kommt es bei einer Probefahrt mit einem Sportwagen zu einem Schaden am Fahrzeug, so haftet der Kunde regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; letztere ist zu verneinen, wenn bei dem Sportwagen während des Beschleunigens versehentlich vom 3. Gang in den 2. Gang anstelle des 4. Ganges geschaltet wird und dadurch ein Motorschaden entsteht.