AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
r+s 1993, 50
OLG Köln - Urteil vom 26.09.1991 (5 U 38/91) - DRsp Nr. 1994/12251
OLG Köln, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 5 U 38/91
DRsp Nr. 1994/12251
Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz am 11.2.88 für rd. 41.000 DM gekauft und für rd. 8.500 DM mit Extras ausgestattet hat, - wenn das Kfz am 19.10.88 einen Unfallschaden hatte, den ein Sachverständiger auf rd. 3.675 DM beziffert hat (RepKo rd. 3.375 DM einschl. MWSt und zusätzlich merkant. Minderwert von 300 DM) und der für rd. 2.600 DM repariert worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer am 31.5.90 den Diebstahl des Kfz gemeldet und in der nach seinen Angaben vom Versicherungsvertreter ausgefüllten Schadenanzeige die Fragen nach früheren Beschädigungen und Reparaturen verneint, wohl aber einen vom Versicherer selbst regulierten vergleichsweise geringen Glasbruchschaden aus Februar 1990 angegeben hat,
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