»... In der Rechtspr. ist anerkannt, daß im Fall der Beschädigung eines Neufahrzeugs, also eines nur wenige Tage erstmals zugelassenen Pkw mit einer geringen Laufleistung [hier: 750 km], der Geschädigte auf sogen. Neuwagenbasis abrechnen darf, wenn die erlittenen Beschädigungen erheblich sind. Grund hierfür ist, daß in diesem Fall durch eine Reparatur der Anspruch des Geschädigten auf volle Wiederherstellung regelmäßig nicht zu erfüllen ist, weil es vermögensmäßig einen Unterschied macht, ob er einen neuen Kraftwagen oder einen nicht unerheblich reparierten sein eigen nennt. Dieser Wertunterschied kann auch nicht immer durch die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts ausgeglichen werden, weil nach [einschlägiger] Anschauung .. ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug eben nicht einem »nagelneuen« entspricht.
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