OLG Köln - Urteil vom 26.10.1988
13 U 86/88
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(123)329a
NJW-RR 1989, 857
VersR 1989, 60

OLG Köln - Urteil vom 26.10.1988 (13 U 86/88) - DRsp Nr. 1992/9609

OLG Köln, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 13 U 86/88

DRsp Nr. 1992/9609

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Kriterien für Totalschaden-Abrechnung auf sogenannter Neuwagenbasis

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs.2;

Gründe:

»... In der Rechtspr. ist anerkannt, daß im Fall der Beschädigung eines Neufahrzeugs, also eines nur wenige Tage erstmals zugelassenen Pkw mit einer geringen Laufleistung [hier: 750 km], der Geschädigte auf sogen. Neuwagenbasis abrechnen darf, wenn die erlittenen Beschädigungen erheblich sind. Grund hierfür ist, daß in diesem Fall durch eine Reparatur der Anspruch des Geschädigten auf volle Wiederherstellung regelmäßig nicht zu erfüllen ist, weil es vermögensmäßig einen Unterschied macht, ob er einen neuen Kraftwagen oder einen nicht unerheblich reparierten sein eigen nennt. Dieser Wertunterschied kann auch nicht immer durch die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts ausgeglichen werden, weil nach [einschlägiger] Anschauung .. ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug eben nicht einem »nagelneuen« entspricht.