OLG Köln - Urteil vom 26.10.1988
13 U 91/88
Normen:
BGB § 840 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 842 ; PflVG § 2 ; StVG § 7 Abs. 1, § 11, § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 755

OLG Köln - Urteil vom 26.10.1988 (13 U 91/88) - DRsp Nr. 1994/12343

OLG Köln, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 13 U 91/88

DRsp Nr. 1994/12343

1. Der Schädiger ist nicht nur verpflichtet, den Verlust der bisher bezogenen Einnahmen zu ersetzen, sondern auch die Nachteile, die der Geschädigte durch die Beeinträchtigung einer tatsächlichen Erwerbsaussicht voraussichtlich erleidet; diese tatsächliche Erwerbsaussicht muß noch nicht rechtlich gesichert sein. 2. Aus Art und Dauer einer Nebenerwerbstätigkeit kann sich ergeben, daß diese den Geschädigten auf Dauer überfordert hätte, wenn sie sehr zeitaufwendig ist und damit nahezu jede Freizeit ausgeschlossen hätte. Dann kann angenommen werden, daß die Nebenerwerbstätigkeit nicht unbegrenzt ausgeübt worden wäre.

Normenkette:

BGB § 840 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 842 ; PflVG § 2 ; StVG § 7 Abs. 1, § 11, § 18 Abs. 1 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß v. 30.5.1989 (VI ZR 313/88) nicht angenommen.

Fundstellen
VersR 1989, 755