OLG Köln - Urteil vom 27.04.1999
9 U 159/98
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO § 141, 286 ;
Fundstellen:
r+s 1999, 233

OLG Köln - Urteil vom 27.04.1999 (9 U 159/98) - DRsp Nr. 1999/9987

OLG Köln, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 9 U 159/98

DRsp Nr. 1999/9987

Den Nachweis des äußeren Bildes des Kfz-Diebstahls hat der Versicherungsnehmer unter den folgenden Umständen angesichts der Widersprüche sowohl in seinem Vortrag als auch in den Angaben des Zeugen, auf den hier entscheidend abzustellen ist, nicht geführt: - Widersprüchliche Darstellung der Art der Überlassung des Kfz an den Zeugen (vorübergehender Ersatz für das eigene in Werkstatt befindliche Kfz oder ständiger Dienstwagen des Zeugen) und je nach der Art der Überlassung nicht erklärbarer Grund eines Reifenwechsels in Werkstatt; - unverständliche Dauer der Verbringung des versicherten Kfz in eine Werkstatt (3 - 4 Tage), um einen Reifenwechsel durchzuführen; - ungewöhnliche These, das versicherte Kfz sei im/am Werkstattbetrieb verschlossen und ohne Übergabe eines Schlüssels abgestellt worden;