OLG Köln - Urteil vom 28.03.1984 (3 Ss 456/83 - 254) - DRsp Nr. 1994/12459
OLG Köln, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen 3 Ss 456/83 - 254
DRsp Nr. 1994/12459
Bei Anwendung des Traffipax-Abstandmeßverfahrens kann ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1StVO schon angenommen werden, wenn auf der eigentlichen Meßstrecke von 150 m der Sicherheitsabstand gleichbleibend unterschritten und genau festgestellt ist, daß sich auf den vorangehenden 150 m die Verkehrssituation nicht in einer Weise geändert hat, daß dem Betroffenen aus dem zu dichten Auffahren kein Vorwurf gemacht werden kann.