OLG Köln - Urteil vom 28.04.1998
9 U 163/97
Normen:
Sonderbedingungen Wassersportkasko-Versicherung § 4 Ziff. 3, Ziff. 1; VVG § 132 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 271
r+s 1998, 394

OLG Köln - Urteil vom 28.04.1998 (9 U 163/97) - DRsp Nr. 1999/1781

OLG Köln, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 U 163/97

DRsp Nr. 1999/1781

1. § 4 Ziff. 3 SoBed. Wassersportkasko-Versicherung, wonach keine Haftung für Schäden besteht, die durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs entstanden sind, sofern diese Umstände bei Antritt der Fahrt vorlagen bzw. der Versicherungsnehmer davon Kenntnis hatte oder gehabt haben mußte, enthält einen objektiven Risikoausschluß 2. Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt liegt schon nicht zweifelsfrei vor (hier offengelassen), wenn das Boot mit zwei Innenbordmotoren ausgestattet war, von denen einer einwandfrei funktionierte, die Fahrt nur 45 - 60 Minuten dauern sollte und das Ziel der Reise auch mit nur einem Motor hätte erreicht werden können. 3. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Klausel des § 4 Ziff. 3 SoBed. Wassersportkasko-Versicherung nach ihrer Wortfassung auch so verstehen, daß ein Schaden, der durch eine bereits bei Fahrtantritt gegebene Fahruntüchtigkeit des Bootes entsteht, nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn der Versicherungsnehmer vor Fahrtantritt die Fahruntüchtigkeit seines Bootes kannte oder hätte kennen müssen. Die Abkürzung "bzw" ist indifferent und wird vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zwangsläufig als "oder" gelesen, sondern kann ebensogut als "und" verstanden werden.

Normenkette:

Sonderbedingungen Wassersportkasko-Versicherung § 4 Ziff. 3, Ziff. 1; VVG § 132 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen