OLG Köln - Urteil vom 28.04.1998 (9 U 197/97) - DRsp Nr. 1998/18078
OLG Köln, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 U 197/97
DRsp Nr. 1998/18078
1. Nach neuerer höchstrichterlicher Rspr. besteht in Fällen der mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB) kein Grund, Beweiserleichterungen zuzubilligen wie in Diebstahlfällen; vielmehr muß, wenn eine Beschädigung des Fahrzeugs durch solche Handlungen bewiesen ist, was anhand des Schadenbildes festgestellt werden kann, der Versicherer beweisen, daß die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen (vgl. Urt. des BGH v. 25697, r+s 1997, 446 = VersR 1997, 1095; so auch schon OLG Köln, 5. Zivilsenat, r+s 1996, 93 f). 2. Der Beweis, daß die Schäden an dem versicherten Kfz nicht mut- oder böswillig durch betriebsfremde Personen (§ 12 Nr. 1 Ziff. II f AKB), sondern vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden sind (§ 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB, § 61VVG), ist unter den folgenden Umständen erbracht: - Einstiche in die Karosserie des versicherten Kfz, die sich wesentlich von den in der betreffenden Nacht an vier weiteren Fahrzeugen festgestellten Karosserieschäden unterscheiden; - Standort des versicherten Kfz etwa 60 bis 80 m von den anderen in jener Nacht beschädigten vier weiteren Fahrzeugen entfernt; - frühere Verwicklung des Versicherungsnehmers mit einem Wohnwagenanhänger in mehrere Vandalismusschäden mit Zahlung von Versicherungsleistungen.
Normenkette:
§ Nr. Ziff. II e, f;
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