OLG Köln - Urteil vom 30.07.1992
5 U 44/92
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 45

OLG Köln - Urteil vom 30.07.1992 (5 U 44/92) - DRsp Nr. 1994/12170

OLG Köln, Urteil vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 5 U 44/92

DRsp Nr. 1994/12170

1. Selbst wenn das Entfernen von der Unfallstelle entschuldigt ist, verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach Ankunft in seiner Wohnung erhebliche Mengen Alkohol zu sich nimmt. 2. Es ist Sache des Versicherungsnehmer, darzulegen und zu beweisen, daß der Nachtrunk nicht dazu bestimmt war, die zu erwartende Entnahme einer Blutprobe durch die Polizei zu vereiteln.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ebenso OLG Hamm VersR 1992, 691; vgl. dazu ferner OLG Karlsruhe VersR 1992, 691 mit Anm. der Redaktion.

Fundstellen
VersR 1993, 45