OLG Hamm - Urteil vom 05.06.1991
30 U 199/90
Normen:
VVG § 67 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 455
VersR 1992, 691

OLG Hamm - Urteil vom 05.06.1991 (30 U 199/90) - DRsp Nr. 1994/10517

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1991 - Aktenzeichen 30 U 199/90

DRsp Nr. 1994/10517

1. Es ist offensichtlich, daß ein nahe der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 200 km/h gefahrener Pkw nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt und unter ständiger, angespannter Aufmerksamkeit bewegt werden darf. 2. Das Aufschließen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h an ein vorausfahrendes und im Überholen begriffenes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h im Vertrauen darauf, dieses werde die Überholspur geräumt haben, ist grob fahrlässig, wenn der Fahrer dann zur Vermeidung eines Auffahrunfalls scharf bremsen muß und ins Schleudern gerät.

Normenkette:

VVG § 67 ;

Hinweise:

Vgl. zur Gefährdungshaftung des Höchstgeschwindigkeitsfahrers BGH VersR 1992, 714 mit Anm. von Reiff.

Fundstellen
DAR 1991, 455
VersR 1992, 691