OLG Köln - Urteil vom 31.07.1991
2 U 29/91
Normen:
BGB § 847 ; GKG § 8 ; StVG § 17 ; ZPO § 301 Abs. 1, § 304 Abs. 1, §§ 3 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 241
r+s 1992, 360

OLG Köln - Urteil vom 31.07.1991 (2 U 29/91) - DRsp Nr. 1995/4011

OLG Köln, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen 2 U 29/91

DRsp Nr. 1995/4011

1. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr eines Widerspruchs zum Schlußurteil theoretisch und praktisch ausgeschlossen ist. Deshalb darf im Unfallprozeß bei streitigem Haftungsgrund über einzelne Klageanträge oder Schadenpositionen durch Teilurteil nur dann entschieden werden, wenn zugleich ein Zwischenurteil über den Grund ergeht. 2. Ohne gleichzeitigen Erlaß eines Grundurteils darf in einem solchen Fall auch nicht der Schmerzensgeldanspruch des Kl. durch Teilurteil mit der Begründung abgewiesen werden, daß es jedenfalls an einem Verschulden des anderen Teils fehle.