OLG München - 14.07.1966 (10 U 791/66) - DRsp Nr. 1994/2152
OLG München, vom 14.07.1966 - Aktenzeichen 10 U 791/66
DRsp Nr. 1994/2152
Ein Abzug neu für alt als Vorteilsausgleichung im Rahmen des Schadensersatzes für Kosten der Reparatur unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge kommt nur dann in Betracht, wenn die Reparatur des beschädigten Wagens zu einer Wertsteigerung geführt hat; unterhalb dieser Grenze sind solche Vorteile allein bei der Bestimmung der auszugleichenden - technischen - Wertminderung zu berücksichtigen.