OLG München vom 25.02.1966
10 U 2217/65
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/3
VRS 31, 167

OLG München - 25.02.1966 (10 U 2217/65) - DRsp Nr. 1994/2153

OLG München, vom 25.02.1966 - Aktenzeichen 10 U 2217/65

DRsp Nr. 1994/2153

Gesichtspunkte für die Feststellung des ersatzfähigen merkantilen Minderwerts eines wegen Unfallbeschädigungen reparierten Kraftwagens - abstrakte Schätzung und daneben Berücksichtigung des im Einzelfall in Betracht kommenden Käuferkreises.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Wenn ein unfallbeschädigter Kraftwagen voll repariert wird, ist sein technischer Wert in der Regel nicht mehr gemindert. Trotzdem erzielt er auf dem Gebrauchtwagenmarkt erfahrungsgemäß selten den gleichen Preis wie ein entsprechender Wagen, der noch keinen Unfall erlitten hat. Man spricht hier von der merkantilen Wertminderung. Sie ist ein Teil des Unfallschadens, der zu ersetzen ist.

Um die merkantile Wertminderung feststellen zu können, muß zunächst der Marktwert des Wagens kurz vor dem Unfall geschätzt werden.

Wenn der Geschädigte den Wagen gleich nach der Reparatur auf dem freien Markt verkauft und nachweist, daß er sich um die Erzielung eines höchstmöglichen Preises tatkräftig bemüht hat, kann die merkantile Wertminderung durch Abzug des Kaufpreises vom Marktwert vor dem Unfall festgestellt werden. Eines Sachverständigen bedarf es hierfür nicht mehr.