OLG München - Beschluß vom 22.02.1984 (11 W 779/84) - DRsp Nr. 1994/12818
OLG München, Beschluß vom 22.02.1984 - Aktenzeichen 11 W 779/84
DRsp Nr. 1994/12818
Beauftragen Streitgenossen neben dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten einen Verkehrsanwalt, so ist dessen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGebO erhöhte Verkehrsgebühr nach § 52BRAGebO samt Unkostenpauschale, Auslagen und Mehrwertsteuer ohne Prüfung der Notwendigkeit seiner Einschaltung erstattungsfähig bis zur Höhe der Kosten, die bei Beauftragung einzelner Prozeßbevollmächtigter angefallen wären.