I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 4) gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.02.2020, Az.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 2/3 und die Beklagte zu 4) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3)
trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt diese selbst.
III. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Nr. I genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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