OLG München - Endurteil vom 03.11.2022
24 U 1194/20
Normen:
BGB § 630h Abs. 5 Sätze 1 und 2;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1909/16

OLG München - Endurteil vom 03.11.2022 (24 U 1194/20) - DRsp Nr. 2024/1568

OLG München, Endurteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 24 U 1194/20

DRsp Nr. 2024/1568

Zur Geltung der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei grobem Behandlungsfehler durch medizinisches Hilfspersonal. Zur Beweiserleichterung bei einem einfachen Befunderhebungsfehler (§ 630h Abs. 5 Satz 2 BGB). Dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung steht es nicht entgegen, die Tätigkeit einer medizinischen Hilfsperson durch einen ärztlichen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebiets begutachten zu lassen.

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 4) gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.02.2020, Az. 23 O 1909/16, werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 2/3 und die Beklagte zu 4) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3)

trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt diese selbst.

III. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Nr. I genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.