OLG München - Urteil vom 02.09.1988
5 U 3126/87
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 256

OLG München - Urteil vom 02.09.1988 (5 U 3126/87) - DRsp Nr. 1994/12769

OLG München, Urteil vom 02.09.1988 - Aktenzeichen 5 U 3126/87

DRsp Nr. 1994/12769

1. Wendet der Schädiger ein Mitverschulden des Verletzten ein, trägt er insoweit die Beweislast. 2. Hat sich der Verletzte (Beifahrer) einem fahruntüchtigen Fahrer anvertraut, so setzt ein Mitverschulden den Nachweis voraus, daß der Verletzte die Gefahrenlage erkannt hat oder zumindest begründete Zweifel an der Fahruntüchtigkeit des Fahrers hatte oder hätte haben müssen. 3. Ist die Frage, ob der Verletzte angegurtet war, ungeklärt geblieben, so geht dies zu Lasten des einwendenden Schädigers.

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Bekl. mit Beschl. v. 16.5.1989 (VI ZR 323/88) nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1989, 256