OLG München - Urteil vom 08.05.1998
10 U 4856/97
Fundstellen:
NZV 1999, 46
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.07.1997

OLG München - Urteil vom 08.05.1998 (10 U 4856/97) - DRsp Nr. 2011/8002

OLG München, Urteil vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 10 U 4856/97

DRsp Nr. 2011/8002

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17. Juli 1997 in Ziff. I und V abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.03.1996 zu zahlen.

V. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4."

2. In Ziff. III wird das landgerichtliche Urteil in der drittletzten Zeile dahin ergänzt, daß es richtig lauten muß: "... bis längstens 31.08.2008 ...".

3. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/10, die Beklagte 7/10.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Beschwer beträgt für den Kläger 45.000,-- DM, für die Beklagte 80.764,20 DM.

Tatbestand: