OLG München - Urteil vom 08.07.1988
10 U 1717/88
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 288
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.12.1987

OLG München - Urteil vom 08.07.1988 (10 U 1717/88) - DRsp Nr. 1994/12771

OLG München, Urteil vom 08.07.1988 - Aktenzeichen 10 U 1717/88

DRsp Nr. 1994/12771

1. Der Umstand, daß der verletzte Ehegatte gegenüber seinem Ehepartner unter Billigkeitsgesichtspunkten ein geringeres Schmerzensgeld geltend machen kann als gegenüber einem nicht familienangehörigen Schädiger, entlastet in Verkehrsunfallsachen den Autoversicherer des Schädigers nicht. Das von dem schädigenden Ehegatten und dessen Haftpflichtversicherer geschuldete Schmerzensgeld kann für beide verschieden hoch ausfallen. 2. Ist wegen der Schwere der Verletzungen die Anwesenheit und Mithilfe der Ehefrau im Krankenhaus erforderlich, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier: 8,- DM/Std.).

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.12.1987 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

"I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 70.000,-- (m.W. siebzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.6.1987 und eine monatlich vorauszahlbare Rente von DM 1.000,-- (m.W. eintausend Deutsche Mark), beginnend ab 1.10.1988, fällig jeweils bis spätestens am 5. Tag des laufenden Monats, zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, wenn sich der derzeitige unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers unfallbedingt erheblich verschlechtert.