1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.12.1987 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
"I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 70.000,-- (m.W. siebzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.6.1987 und eine monatlich vorauszahlbare Rente von DM 1.000,-- (m.W. eintausend Deutsche Mark), beginnend ab 1.10.1988, fällig jeweils bis spätestens am 5. Tag des laufenden Monats, zu bezahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, wenn sich der derzeitige unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers unfallbedingt erheblich verschlechtert.
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