OLG München - Urteil vom 09.12.2003
25 U 1538/03
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7401/01

OLG München - Urteil vom 09.12.2003 (25 U 1538/03) - DRsp Nr. 2011/8071

OLG München, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 25 U 1538/03

DRsp Nr. 2011/8071

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind die Eltern der vom Beklagten am 19.9.1992 vergewaltigten und anschließend ermordeten ###. Sie verlangen von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von jeweils Ç 25.000, - sowie die Feststellung seiner Ersatzpflicht für weitere Schäden wegen erlittener psychischer Schäden infolge der Ermordung ihrer Tochter.

Soweit die Kläger Schmerzensgeldansprüche ihrer ermordeten Tochter aus übergegangenem Recht sowie Bestattungskosten in Höhe von DM 14.482,34 nebst Zinsen verlangt haben, hat der Beklagte die insoweit geltend gemachten Ansprüche anerkannt und wurde gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 09.10.2001 antragsgemäß verurteilt (Bl. 56/57 d.A.).