I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.3.1988 aufgehoben.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.12.1987 zu zahlen.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 10.000 DM festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Endurteils vom 10.3.1988 und zur Verurteilung der beiden Beklagten, denn der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die beiden Beklagten ist gemäß § 847 BGB in voller Höhe begründet.
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