OLG München - Urteil vom 11.01.1989
20 U 3231/88
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/611
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 10.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 57/88

OLG München - Urteil vom 11.01.1989 (20 U 3231/88) - DRsp Nr. 1996/1281

OLG München, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 20 U 3231/88

DRsp Nr. 1996/1281

DM 10000 Schmerzensgeld wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung für eine Gehirnerschütterung und für eine Augenverletzung mit der Folge eines Schieleffektes. Letzterer kann operativ behoben werden. Bisher 13 Tage stationärer Aufenthalt. Vorsätzliche, mit erheblicher Brutalität begangene Körperverletzung. Die Genugtuungsfunktion war in besonderem Maße zu berücksichtigen. Mann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.3.1988 aufgehoben.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.12.1987 zu zahlen.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 10.000 DM festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Endurteils vom 10.3.1988 und zur Verurteilung der beiden Beklagten, denn der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die beiden Beklagten ist gemäß § 847 BGB in voller Höhe begründet.