1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Oktober 2002 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.02.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 61 %, die Beklagten samtverbindlich 39 % zu tragen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 75 % die Beklagten samtverbindlich 25 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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