OLG München - Urteil vom 11.04.2003
10 U 5096/02
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 04.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2153/02

OLG München - Urteil vom 11.04.2003 (10 U 5096/02) - DRsp Nr. 2011/8065

OLG München, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 10 U 5096/02

DRsp Nr. 2011/8065

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Oktober 2002 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.02.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 61 %, die Beklagten samtverbindlich 39 % zu tragen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 75 % die Beklagten samtverbindlich 25 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 ZPO n.F.).

Entscheidungsgründe: