OLG München - Urteil vom 13.03.1998
21 U 5065/97
Normen:
VVG § 12 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1999, 3
r+s 1998, 407

OLG München - Urteil vom 13.03.1998 (21 U 5065/97) - DRsp Nr. 1999/1798

OLG München, Urteil vom 13.03.1998 - Aktenzeichen 21 U 5065/97

DRsp Nr. 1999/1798

1. Wenn der Versicherer dem anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers mitgeteilt hat, daß ein eintrittspflichtiger Diebstahlschaden nicht vorliege und daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer verliere, wenn er ihn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang dieses Schreiben gerichtlich geltend gemacht habe, ist die Belehrung eindeutig und genügt den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG. Auch wenn das Schreiben mit dem Hinweis schließt, die Leasinggeberin erhalte eine Kopie, kann aus dem an den anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers gerichteten Schreiben nicht geschlossen werden, es handele sich bei dem Ablehnungsschreiben um eine bloße Formsache und es gehe nur darum, die hinter dem Versicherungsnehmer stehende Leasinggeberin zu informieren. 2. Die Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers sind gem. § 12 Abs. 1 VVG verjährt, - wenn der Versicherer die Ansprüche (einschl. Hinweis auf Klagefrist und Rechtsbelehrung) dem anwaltlichen Vertreter des Versicherungsnehmers mit Schreiben v. 8.9.93 mitgeteilt hat und - wenn die am 4.10.94 bei Gericht eingegangene Klage des Versicherungsnehmers aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, erst am 17.1.1997 zugestellt worden ist.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 1, Abs. 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen
OLGR-München 1999, 3
r+s 1998, 407