I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.01.1989 hat mir hinsichtlich des nicht gerechtfertigten Abzugs der halben Haftungsbeschränkungs-Gebühr und der zu Protokoll vom 13.06.1989 in Höhe von 10 % unstreitig gestellten Zinsen Erfolg.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 411,26 DM nebst 10 % Jahreszinsen.
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