OLG München - Urteil vom 13.06.1989
5 U 2429/89
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 192
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

OLG München - Urteil vom 13.06.1989 (5 U 2429/89) - DRsp Nr. 1994/12762

OLG München, Urteil vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 5 U 2429/89

DRsp Nr. 1994/12762

1. Auch bei fehlender Vollkaskoversicherung für das beschädigte Kfz kann der Geschädigte 50 % der Vollkaskoversicherung des Mietwagens verlangen. 2. Auch bei Anmietung eines kleineren Mietwagens besteht kein Anspruch auf Anwendung der sog. HUK-Empfehlung.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.01.1989 hat mir hinsichtlich des nicht gerechtfertigten Abzugs der halben Haftungsbeschränkungs-Gebühr und der zu Protokoll vom 13.06.1989 in Höhe von 10 % unstreitig gestellten Zinsen Erfolg.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 411,26 DM nebst 10 % Jahreszinsen.