LG Landshut, vom 06.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 692/87
OLG München - Urteil vom 18.10.1989 (20 U 6522/88) - DRsp Nr. 1996/1279
OLG München, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen 20 U 6522/88
DRsp Nr. 1996/1279
DM 30000 Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für einen Schüler aus fahrlässiger Körperverletzung (Freibadunfall) wegen Jochbeinfraktur rechts mit großem Hämatom, Durckschmerz und Bewegungsschmerzen im rechten Kiefergelenk, 10 minütige Bewußtlosigkeit mit anschließenden Bewußtseinsstörungen, Gehirnerschütterung. Ursächlich sind auch die Folgeschäden: Die commotio cerebri führte zu einer Aktivierung einer vorbestehenden und bis dahin asymptomatischen Arachniodalzyste. Diese mußte operiert werden mit Bildung einer postoperativen Läsion. Kontrastmittelschäden. 6maliger stationärer Aufenthalt von insgesamt 70 Tagen.
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