OLG München - Urteil vom 20.02.2003
19 U 4154/02
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 14785/01

OLG München - Urteil vom 20.02.2003 (19 U 4154/02) - DRsp Nr. 2011/8062

OLG München, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 19 U 4154/02

DRsp Nr. 2011/8062

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.07.2002 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 113 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 6.649,79 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 03.12.1999 bis 30.04.2000 sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu bezahlen.

IV. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Vorfall vom 24.01.1999 zu ersetzen soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schmerzensgeldansprüche sowie Schadensersatz wegen einer Körperverletzung geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.