OLG München - Urteil vom 21.11.2002
19 U 2515/02
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 10858/00

OLG München - Urteil vom 21.11.2002 (19 U 2515/02) - DRsp Nr. 2011/8060

OLG München, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 19 U 2515/02

DRsp Nr. 2011/8060

I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.01.2002 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Euro 9.112,88 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.09.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und der zweiten Instanz tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin führt überwiegend zum Erfolg, da sie gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten und aus § 847 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat.

Der Senat ist davon überzeugt, dass Mitarbeiter der Beklagten ein erkennbar schadhaftes Schalungsbrett über den Schacht auf der Nordseite des Bauvorhabens xxx gelegt haben, in den die Klägerin am Freitag, den 13.09.1996, gegen 12.15 Uhr gestürzt ist und sich hierbei erheblich verletzt hat.