OLG München - Urteil vom 22.03.1989
3 U 5067/88
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)344a-c
NJW-RR 1989, 727
NJW-RR 1989, 727
VersR 1989, 598
zfs 1989, 257
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.06.1988

OLG München - Urteil vom 22.03.1989 (3 U 5067/88) - DRsp Nr. 1992/9836

OLG München, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen 3 U 5067/88

DRsp Nr. 1992/9836

a-c. Haftung für die Verletzung eines Gegenspielers beim Eishockey: (a) kein Haftungsausschluß wegen Einwilligung des Verletzten; (b-c) Haftungsfreistellung bei regelgerechtem Spiel sowie bei geringfügiger Regelverletzung; (c) Häufigkeit der Regelverletzung als mögliches Indiz für Geringfügigkeit (hier: verneint bei unkorrektem Körperangriff).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Juni 1988 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12 000.-- DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 18. März 1988 zu bezahlen.

III. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der Verletzung vom 11. November 1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Wert der Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf DM 15.000.-- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Gründe: