I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Juni 1988 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12 000.-- DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 18. März 1988 zu bezahlen.
III. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der Verletzung vom 11. November 1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Wert der Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf DM 15.000.-- festgesetzt.
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