OLG München - Urteil vom 23.02.1988
5 U 4158/87
Normen:
BGB § 309 ; PflVG § 1, § 4 Abs. 1 ; Tarif in der Kraftfahrtversicherung Nr. 28;
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 23.02.1988 (5 U 4158/87) - DRsp Nr. 1994/12774

OLG München, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 5 U 4158/87

DRsp Nr. 1994/12774

1. Eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts im Sinne der Bestimmung der Nr. 28 des Tarifs in der Kraftfahrtversicherung ist außerhalb der im Tarif geregelten Voraussetzungen nicht möglich. 2. Ein Vertrag, durch den der Schadenfreiheitsrabatt entgegen diesen Voraussetzungen übertragen wird, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist nichtig.

Normenkette:

BGB § 309 ; PflVG § 1, § 4 Abs. 1 ; Tarif in der Kraftfahrtversicherung Nr. 28;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Leistung von Schadensersatz dafür, daß der Beklagte den Schadensfreiheitsrabatt aus einer Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vertragswidrig verspätet und damit unwirksam zurückübertragen habe. Gleichzeitig wünscht der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den daraus ab 27.4.1987 entstehenden Schaden zu ersetzen.