Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Leistung von Schadensersatz dafür, daß der Beklagte den Schadensfreiheitsrabatt aus einer Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vertragswidrig verspätet und damit unwirksam zurückübertragen habe. Gleichzeitig wünscht der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den daraus ab 27.4.1987 entstehenden Schaden zu ersetzen.
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