Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem er verletzt worden ist.
Die Alleinschuld des Beklagten zu 3) an dem Verkehrsunfall vom 15.7.1984, einem Frontalzusammenstoß bei Gauting zwischen dem vom Kläger gesteuerten Pkw und dem vom Beklagten zu 3) gesteuerten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2) steht fest, ebenso die volle Haftung der Beklagten.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Prellung des rechten Sprunggelenkes, des rechten Knies und der rechten Hüfte. Weitere Prellungen befanden sich im Bereich der BWS, des Sternums und der LWS. Außerdem hatte der Kläger einen Unfallschock. In stationärer Behandlung befand sich der Kläger wegen dieser Verletzungen nicht. Streit besteht zwischen den Parteien über die Intensität und die Auswirkungen dieser Verletzungen, insbesondere darüber, ob der Kläger über den 26.8.1984 hinaus infolge dieser Verletzungen arbeitsunfähig gewesen ist.
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