OLG München - Urteil vom 25.04.1989
5 U 2473/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 103
DRsp I(123)354a
ES Kfz-Schaden E/30
VRS 78, 401
VersR 1991, 324
Vorinstanzen:
LG München II,

OLG München - Urteil vom 25.04.1989 (5 U 2473/88) - DRsp Nr. 1992/9835

OLG München, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 5 U 2473/88

DRsp Nr. 1992/9835

An der für den Kfz-Nutzungsausfall-Ersatz unabdingbaren Voraussetzung von Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen fehlt es, wenn der betroffene Fahrzeugeigentümer in der Ausfallzeit erwerbsunfähig ist und für kleinere therapiebedingte Fahrten andere Kraftwagen in der Familie zur Verfügung stehen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem er verletzt worden ist.

Die Alleinschuld des Beklagten zu 3) an dem Verkehrsunfall vom 15.7.1984, einem Frontalzusammenstoß bei Gauting zwischen dem vom Kläger gesteuerten Pkw und dem vom Beklagten zu 3) gesteuerten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2) steht fest, ebenso die volle Haftung der Beklagten.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Prellung des rechten Sprunggelenkes, des rechten Knies und der rechten Hüfte. Weitere Prellungen befanden sich im Bereich der BWS, des Sternums und der LWS. Außerdem hatte der Kläger einen Unfallschock. In stationärer Behandlung befand sich der Kläger wegen dieser Verletzungen nicht. Streit besteht zwischen den Parteien über die Intensität und die Auswirkungen dieser Verletzungen, insbesondere darüber, ob der Kläger über den 26.8.1984 hinaus infolge dieser Verletzungen arbeitsunfähig gewesen ist.