OLG München - Urteil vom 25.06.1989 (5 U 1863/89) - DRsp Nr. 1994/12761
OLG München, Urteil vom 25.06.1989 - Aktenzeichen 5 U 1863/89
DRsp Nr. 1994/12761
Die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten gemäß Schätzgutachten ist nicht möglich, wenn das beschädigte Kfz unrepariert verkauft wurde und die Ersatzbeschaffung abzüglich Restwerte bei Zugrundelegung marktüblicher Preise günstiger ist.