OLG München - Urteil vom 25.09.2008
1 U 3198/07
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7855/04

OLG München - Urteil vom 25.09.2008 (1 U 3198/07) - DRsp Nr. 2011/8087

OLG München, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 1 U 3198/07

DRsp Nr. 2011/8087

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.04.2007, Az. 9 O 7855/04 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.07.2004 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der durch die fehlerhafte Behandlung im Oktober 2001 verursacht worden ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung durch Ärzte des Beklagten.