OLG München - Urteil vom 27.03.2003
19 U 5318/02
Fundstellen:
VersR 2004, 251
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 18937/98

OLG München - Urteil vom 27.03.2003 (19 U 5318/02) - DRsp Nr. 2011/8063

OLG München, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 19 U 5318/02

DRsp Nr. 2011/8063

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.09.2002 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 23.500 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24.07.1998 sowie einen Verdienstentgang in Höhe von Euro 3.751,15 für die Zeit vom 04.02.1997 bis zum 05.12 1997 zu bezahlen, und dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zwei Drittel eines jeden weiteren, zukünftigen, materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23.12.1996 in Aschheim noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf Dritte übergegangen ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: