OLG München - Urteil vom 27.10.1989
21 U 2589/89
Normen:
AKB § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 1221
r+s 1990, 41
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 8590/88

OLG München - Urteil vom 27.10.1989 (21 U 2589/89) - DRsp Nr. 1994/12759

OLG München, Urteil vom 27.10.1989 - Aktenzeichen 21 U 2589/89

DRsp Nr. 1994/12759

1. Das Teilungsabkommen, das für die abkommensgemäße Beteiligung einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Kfz und dem Eintritt des Schadensereignisses voraussetzt, erweitert die Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers im Vergleich zu § 7 StVG, welcher auf den engeren Begriff "Betrieb" des Kfz abstellt. 2. Die Reparatur eines Kfz fällt unter den Begriff des "Gebrauchs" i.S. von § 10 AKB. 3. Das Teilungsabkommen erfaßt auch Werkstattunfälle (hier: Verletzung des Monteurs einer Kfz-Werkstatt durch zurückkippendes Fahrerhaus eines Lkw während dessen Reparatur). Ein sog. Groteskfall im Sinne der Rechtsprechung des BGH (VersR 1984, 889) liegt nicht vor; zudem ist ein entsprechender Ausschluß im Teilungsabkommen nicht vereinbart. 4. Die Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers nach dem Teilungsabkommen ist von der Haftungsfrage und der Frage des Verschuldens des Verletzten unabhängig.

Normenkette:

AKB § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte aufgrund eines Teilungsabkommens mit der Klägerin einen Betrag von 5620,02 DM zu erstatten hat.

Ein bei der Klägerin versicherter Monteur verunglückte bei der Reparatur eines Lkw, dessen Halter bei der Beklagten kfz-haftpflichtversichert ist.