OLG München - Urteil vom 27.11.1998
10 U 2576/98
Vorinstanzen:
LG München II, vom 04.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3240/97

OLG München - Urteil vom 27.11.1998 (10 U 2576/98) - DRsp Nr. 2011/8010

OLG München, Urteil vom 27.11.1998 - Aktenzeichen 10 U 2576/98

DRsp Nr. 2011/8010

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 04. Februar 1998 aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 25.424,30 DM, nebst 4 % Zinsen aus 16.424,30 DM seit 02.06.1997 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, samtverbindlich dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.1993, der dem Kläger noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird, den immateriellen Schaden, soweit unfallbedingt gegenüber dem gegenwärtigen unfallbedingten Gesundheitszustand eine wesentliche Verschlechterung eintritt.

4. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

5. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 20 %, die Beklagten 80 %. Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 18 %, die Beklagten 82 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Beschwer beträgt für den Kläger 6.154,80 DM, für die Beklagten 27.674,30 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.