OLG München - Urteil vom 29.04.1998
21 U 6082/97
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1040
DRsp I(147)350e
VersR 1999, 505
VersR 2000, 505
r+s 1998, 463

OLG München - Urteil vom 29.04.1998 (21 U 6082/97) - DRsp Nr. 1999/1796

OLG München, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 21 U 6082/97

DRsp Nr. 1999/1796

1. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt auch zu laufen, wenn dem Geschädigten zwar die Adresse des Schädigers nicht bekannt ist, seine bereits beauftragten RAe diese aber ohne großen Aufwand selbst oder über die Auskunft des Arbeitgebers hätten herausfinden können. 2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB kann nicht generell bis zum Abschluß eines eingeleiteten Ermittlungs- oder eines Strafverfahrens hinausgeschoben werden. 3. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so beginnt die Verjährungsfrist in Richtung auf die bekannten Personen mit dieser Kenntnis, auch wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält.