OLG München - Urteil vom 31.03.1983
24 U 632/82
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a ;
Fundstellen:
VRS 65, 331
VerkMitt 1985, 9

OLG München - Urteil vom 31.03.1983 (24 U 632/82) - DRsp Nr. 1994/12831

OLG München, Urteil vom 31.03.1983 - Aktenzeichen 24 U 632/82

DRsp Nr. 1994/12831

1. Die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand kann in unübersichtlichen Kurven dann nicht gefordert werden, wenn dadurch kein ausreichender Abstand mehr zur Mittellinie verbleiben oder diese gar überschritten würde. 2. Bei Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes nach rechts ist eine Geschwindigkeit von 24 km/h jedenfalls dann nicht überhöht, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Fußgänger (insbesondere Kinder) auf die Fahrbahn treten werden.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a ;
Fundstellen
VRS 65, 331
VerkMitt 1985, 9