OLG Nürnberg vom 02.11.1989
8 U 1341/89
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 315
VersR 1990, 379
ZfS 1990, 93
r+s 1990, 81

OLG Nürnberg - 02.11.1989 (8 U 1341/89) - DRsp Nr. 1994/12978

OLG Nürnberg, vom 02.11.1989 - Aktenzeichen 8 U 1341/89

DRsp Nr. 1994/12978

Grob fahrlässig führt einen Schadenversicherungsfall herbei, wer in seinem Pkw (hier: Daimler Benz 280 E) auf der Beifahrerseite einen ca. 25 kg schweren Hund mit einer Körperlänge von 50 cm und einer Schulterhöhe von 60 cm so unterbringt, daß dieser durch seine Körperbewegung den Schalthebel des Automatikgetriebes bei voller Fahrt in eine andere Stellung schieben und hierdurch einen erheblichen Getriebeschaden verursachen kann.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

AG Karlsruhe ZfS 1982, 306; 1. Es ist grob fahrlässig, einen relativ großen Hund - hier; Irish Setter - im Pkw mitzuführen, ohne Vorkehrungen zu treffen, daß der Hund nicht in den verkehrssicheren Betrieb des Kfz - etwa durch Herumspringen eingreifen kann. 2. Es ist grob fahrlässig, wenn der Fahrer während der Fahrt nach hinten greift, um den Hund zu beruhigen.

Fundstellen
NZV 1990, 315
VersR 1990, 379