OLG Nürnberg vom 22.11.1988
11 U 2180/88
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
VersR 1990, 391
ZfS 1989, 123

OLG Nürnberg - 22.11.1988 (11 U 2180/88) - DRsp Nr. 1994/12981

OLG Nürnberg, vom 22.11.1988 - Aktenzeichen 11 U 2180/88

DRsp Nr. 1994/12981

1. Grundsätzlich hat der Geschädigte bei Nichtreparatur einen Anspruch auf Ersatz der geschätzten Reparaturkosten. 2. Bei einer Werkstattreparatur ist aufgrund der vorzulegenden Rechnung abzurechnen; denn das Gutachten stellt dann lediglich eine Kostenschätzung dar. 3. Wird das Fahrzeug nur teilweise repariert, kann zwar hinsichtlich des nichtreparierten Bereichs grundsätzlich auf das Gutachten zurückgegriffen werden. Bei einer Teilselbstreparatur ist der Geschädigte über den Umfang derselben darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;

Hinweise:

Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88.

Fundstellen
VersR 1990, 391
ZfS 1989, 123