OLG Nürnberg vom 24.05.1989
4 U 77/89
Normen:
StVG § 7 Abs.1, Abs.2, § 18 ; StVZO § 35 e Abs.5;
Fundstellen:
DAR 1989, 421
DRsp II(294)239c-d
NJW 1989, 2701
NZV 1989, 354
VRS 77, 185
VersR 1989, 969
r+s 1989, 251

OLG Nürnberg - 24.05.1989 (4 U 77/89) - DRsp Nr. 1992/9963

OLG Nürnberg, vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 4 U 77/89

DRsp Nr. 1992/9963

b-d. Unfall eines Omnibusfahrgastes: (c-d) keine Haftung für einen Unfall, der sich beim Einsteigen in einen Linienbus infolge automatischen Schließens der Fahrzeugtür ereignet und auf ein Fehlverhalten des Fahrgastes zurückzuführen ist (unabwendbares Ereignis), (d) im Fall eines Sturzes auf die Straße infolge Schreckreaktion.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1, Abs.2, § 18 ; StVZO § 35 e Abs.5;

(c) »... Frau T. versuchte an der Haltestelle hinter zwei anderen Fahrgästen in den dort stehenden Bus der Linie 1 der Bekl. zu 2) einzusteigen, auf dem der Bekl. zu 1) als Fahrer eingesetzt war. Sie griff an der geöffneten Mitteltür oder hinteren Tür des Gelenkbusses mit einem Arm an die im Inneren des Fahrzeugs befindliche Haltestange, hatte einen Fuß auf die erste Trittstufe gesetzt und wollte sich hochziehen. In diesem Augenblick begann sich die Tür zu schließen, wobei Frau T. nach ihren Bekundungen von der sich schließenden Tür am rechten Unterarm und am rechten Knie berührt wurde. Sie schrie auf, ließ aus Angst, eingeklemmt zu werden, die Haltestange los und stürzte rückwärts auf die Fahrbahn. Dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen...