OLG Nürnberg - Urteil vom 05.04.1968
1 U 156/67
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 30

OLG Nürnberg - Urteil vom 05.04.1968 (1 U 156/67) - DRsp Nr. 1994/13052

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.04.1968 - Aktenzeichen 1 U 156/67

DRsp Nr. 1994/13052

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Führung eines gegen ihn eingeleiteten Haftpflichtprozesses dem Versicherer zu überlassen. Es hat sich jeder Einflußnahme auf die Prozeßführung zu enthalten, insbesondere hat er es dem Versicherer zu überlassen, ob und gegebenenfalls welchen Rechtsanwalt dieser stellen wird. 2. Zwar kann der Versicherungsnehmer neben einem von dem Versicherer bestellten Anwalt einen eigenen Anwalt zusätzlich bestellen, doch hat er mindestens auch dem von dem Versicherer bestellten Anwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und vor allem diesem Anwalt die Prozeßführung zu überlassen.

Normenkette:

AKB § 7 ;

Hinweise:

Siehe auch Mahlberg, VersR 1968, 729: "Ist der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung an Weisungen des Versicherungsnehmers gebunden."

Fundstellen
VersR 1969, 30