OLG Nürnberg - Urteil vom 06.05.1981 (4 U 830/80) - DRsp Nr. 1994/13014
OLG Nürnberg, Urteil vom 06.05.1981 - Aktenzeichen 4 U 830/80
DRsp Nr. 1994/13014
A. Nach stärkeren Regenfällen muß ein Kraftfahrer auch ohne Warnung mit der Möglichkeit von Wasseransammlung auf der Fahrbahn rechnen. Eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h ist dann auch bei Tageslicht auf autobahnmäßig ausgebauter Bundesstraße zu hoch. B. Wasseransammlungen auf einer bestimmten, regelmäßig schnell befahrenen Straßenstelle verpflichten, wenn sich dort mehrmals Aufschwimmfälle ereignet haben, den Verkehrssicherungspflichtigen zu besonderen Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Warnung).