OLG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2002
6 U 1150/02
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 745/01

OLG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2002 (6 U 1150/02) - DRsp Nr. 2003/1199

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 6 U 1150/02

DRsp Nr. 2003/1199

»Zur Haftung eines Pkw-Fahrers, der einen betrunkenen, nachts bei Regen auf der Fahrbahn einer Landstrasse laufenden Fußgänger anfährt.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil er vom Pkw des Beklagten zu 1) am 24.03.2001 als Fußgänger erfaßt und schwer verletzt worden ist.

Das Landgericht hat auf eine Haftung der Beklagten zu einem Drittel erkannt, da der Beklagte zu 1) zwar nicht auf Sicht gefahren, der Kläger selbst aber den Unfall überwiegend dadurch verschuldet habe, daß er, trotz vorhandenen Fußwegs, betrunken in dunkler Kleidung nachts auf der Fahrbahn einer Landstraße gelaufen sei. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens hat es die Beklagten zur Zahlung von 393,69 EUR Sachschaden, von 20.169,65 EUR Schmerzensgeld verurteilt und deren Haftung für künftige materielle Schäden in Höhe von 1/3 festgestellt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Auffassung sind, den Beklagten treffe kein Vorwurf und es sei angesichts des erheblichen Verschuldens des Klägers für eine Mithaftung kein Raum. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die Protokolle, das Ersturteil und die Akten 3 Js 6508/01, die Gegenstand der Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.