OLG Nürnberg - Urteil vom 25.10.1988
11 U 2180/88
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 83

OLG Nürnberg - Urteil vom 25.10.1988 (11 U 2180/88) - DRsp Nr. 1994/12984

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 11 U 2180/88

DRsp Nr. 1994/12984

1. Wird ein beschädigtes Kfz vollständig fachgerecht repariert, so bildet der sich aus der Reparaturkostenrechnung ergebende Betrag den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Eine Abrechnung des Schadens auf Gutachterbasis scheidet damit aus (vgl. OLG Köln r+s 1988, 106). Entsprechendes gilt auch, wenn das Fahrzeug nur teilweise repariert wurde. Der nicht reparierte Schaden ist unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. 2. Der Geschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, in welchem Umfang eine Reparatur erfolgte und inwieweit unfallbedingte Schäden nicht repariert worden sind. Er ist ferner beweispflichtig für die Behauptung, das Fahrzeug in Eigenregie repariert zu haben.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
r+s 1989, 83